Informationen zur Versorgungssicherheit und zu Energiepreisen
Hintergründe und Auswirkungen für die Immobilienwirtschaft, Eigentümer und Mieter
zu den FAQsSteigende Energiepreise und neue Verordnungen
Mit der aktuellen politischen Situation in Europa und den Auswirkungen auf die Preise von Energieträgern wird die kommende Heizperiode zur Belastungsprobe für die Immobilienwirtschaft. Wie die Preise sich aktuell entwickeln, welche Auswirkungen kurzfristige Maßnahmen der Bundesregierung haben und was LAVA ENERGY zur Einsparung von Energie tut, finden Sie auf dieser Sonderseite.
Warum die Energiekosten derzeit so stark steigen
Die Beschaffungspreise für Erdgas sind in den letzten Monaten deutlich gestiegen. Auch wenn sich seit Ende 2022 die Gaspreise am Markt beruhigen, bleiben die Prognosen für 2023 volatil. Die Grafik rechts zeigt dazu die Erdgaspreisentwicklung in Deutschland der letzten 10 Jahre (Quelle: BDEW, April 2022).
Die Bundesregierung versucht aktuell über verschiedene Verordnungen, den Energieverbrauch so weit es geht zu reduzieren. Für die Immobilienwirtschaft kommt damit insbesondere die Verpflichtung auf, die Bewohner ihrer Gebäude bestmöglich beim Energiesparen zu unterstützen und Maßnahmen zu koordinieren. Im Folgenden fassen wir für Sie die Auswirkungen mit einem Fokus auf die Wärmeversorgung zusammen.
Dieser Abschnitt wird regelmäßig aktualisiert (Stand: Februar 2022).
Gesetzliche Änderungen und ihre Auswirkungen
Am 15. Dezember 2022 hat die Bundesregierung Energiepreisbremsen für die Bereiche Wärme, Gas und Strom beschlossen.
Die Entlastung bei den Wärmepreisen soll in zwei Stufen erfolgen: In diesem Jahr wird mit der Soforthilfe etwa ein Zwölftel Jahresrechnung durch den Staat übernommen. In der zweiten Stufe greift dann die Wärmepreisbremse. Hier wird der zu zahlende Wärmepreis für 80 Prozent des Verbrauchs bei 9,5 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt. Das heißt, dass für 80 Prozent des Verbrauchs aus dem letzten Jahr höchstens 9,5 Cent/kWh bezahlt werden, eine eventuelle Differenz zahlt der Staat an den Wärmeversorger. Lediglich für die darüber hinausgehende Mengen müssen Verbraucher den kompletten Wärmepreis zahlen. Die Deckelung der Wärmepreise gilt derzeit rückwirkend für den Zeitraum 01.01.2023 bis 31.12.2023. Eine Verlängerung der Preisbremsen bis zum 30. April 2024 wird noch diskutiert.
Die Strompreisbremse soll ab 1. Januar 2023 greifen. Demnach soll für Haushalte und kleinere Unternehmen ein Grundkontingent von 80 Prozent des bisherigen Verbrauchs für einen Brutto-Preis von 40 Cent je Kilowattstunde bereitgestellt werden. Die Versorger sollen die Entlastung direkt mit dem monatlichen Abschlag verrechnen.
LAVA ENERGY informiert in Kürze alle Kunden über die Auswirkungen der Energiepreisbremsen für jede versorgte Liegenschaft.
Hier geht es zum offiziellen Gesetzestext.
Worum geht es?
Die Bundesregierung hat am 19. November 2022 ein Soforthilfegesetz beschlossen, um die Verbraucherinnen und Verbraucher von Gas und Wärme bei den hohen Energiekosten zu entlasten (Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz, ESWG). Diese Entlastung soll die Zeit bis zur Einführung der Energiepreisbremsen, die für 2023 geplant sind, finanziell überbrücken.
Die Soforthilfe nach dem EWSG wird vollständig aus Finanzmitteln des Bundes finanziert. Im Rahmen der Erstattungsforderung für die Gewährung der Soforthilfe für Wärme ist es erforderlich, dass der Lieferant personenbezogene Daten der Kunden an einen externen, vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) beauftragten Dienstleister weitergibt, damit dieser die Plausibilität des Erstattungsanspruchs des Lieferanten prüfen kann. Zu diesen Daten gehören gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 EWSG die Liefermenge des Jahres 2021 oder ersatzweise die Liefermenge des letzten Abrechnungszeitraums.
Wer ist für die Soforthilfe anspruchsberechtigt?
Die Soforthilfe erhalten Wärmekunden, die
- einen Wärmeliefervertrag abgeschlossen haben und deren Jahresverbrauch 1,5 Mio. kWh Wärme nicht überschreitet.
- die bezogene Wärme im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum an ihre Mieter:innen weitergeben (unabhängig vom Jahresverbrauch).
- die zur Gruppe der staatlichen, staatlich anerkannten oder gemeinnützigen Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs gehören (unabhängig vom Jahresverbrauch).
- zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, sowie Kindertagestätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen.
- Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Leistungserbringer der Eingliederungshilfe, sowie bestimmte weitere Bildungseinrichtungen (z.B. der Kammern).
Wie wird die Soforthilfe ausgezahlt?
Kunden, die von LAVA ENERGY mit Wärme versorgt werden, erhalten bis zum 31. Dezember 2022 eine finanzielle Kompensation in Höhe von 100 % plus 20% des Abschlags vom Monat September 2022. Der Betrag wird auf das hinterlegte Konto überwiesen. Bitte beachten Sie, dass Eigentümer und Vermieter die Kompensation in der nächsten Betriebskostenabrechnung an die Mieter weitergeben müssen.
Die reguläre Abschlagszahlung für Wärme wird dennoch ganz normal Ende Dezember eingezogen. Eine Verrechnung der Beträge ist durch den Gesetzgeber ausgeschlossen.
Den aktuellen Gesetzestext finden Sie hier: Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz.
Der Gesetzgeber hat die Senkung der Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) für Gas- und Wärmelieferungen rückwirkend beschlossen. Im Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024 wird die Steuer von derzeit 19 auf 7 Prozent gesenkt. Mit diesem Schritt sollen Gas- und Wärmekunden hinsichtlich der aktuellen Marktpreisentwicklung entlastet werden.
Die gesetzliche Änderung der geltenden Umsatzsteuersätze auf 7 Prozent für Wärmelieferungen werden zum Stichtag 01.10.2022 rückwirkend an Sie weitergeben. Wir werden dies ohne weitere Unterrichtung bei der Rechnungslegung berücksichtigen.
Die offizielle Bekanntmachung vom Bundesfinanzministerium finden Sie hier: Befristete Absenkung des Umsatzsteuersatzes für Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz und Wärme über ein Wärmenetz.
Am 24.08.2022 hat der Gesetzgeber die sogenannte Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (EnSikuMaV) beschlossen. Die Verordnung zielt darauf ab, mit relativ einfachen und schnell umzusetzenden Maßnahmen bereits für die kommende Heizperiode signifikante Einsparungen zu erzielen. Für Wärmelieferanten und Energieversorger ergeben sich insbesondere aus §9 der EnSiKuMaV für Wohngebäde einige Verpflichtungen gegenüber der Immobilienwirtschaft. Wärmelieferanten und Energieversorger liefern dazu bis zum 30. September 2022 die folgenden Informationen für Wohngebäude:
- Wärmeverbrauch und -kosten eines Gebäudes in der letzten Abrechnungsperiode
- Voraussichtliche Wärmekosten des Gebäudes in der aktuellen Abrechnungsperiode bei gleicher Wärmeabnahme
- Rechnerisches Einsparpotential des Gebäudes bei einer durchgängigen Reduktion der durchschnittlichen Raumtemperatur um 1 Grad Celsius
Bitte beachten Sie, dass Eigentümer dazu verpflichtet sind, diese Informationen bis zum 31. Oktober 2022 unter Beachtung des Verbrauchs der jeweiligen Wohneinheit an die Bewohner weiterzugeben. Neben den Pflichten aus §9 ergeben sich für Sie, Eigentümer oder Mieter ggf. weitere Verpflichtungen, die hier nicht erläutert werden können.
Bitte prüfen Sie dazu den offiziellen Gesetzestext und lassen Sie sich im Zweifel bei den Verbänden der Immobilienwirtschaft beraten.
Fragen und Antworten
…zur Wärmepreisbremse
Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen erhalten für einen Teil der im Jahr 2023 zu liefernden Wärmemengen einen gedeckelten Arbeitspreis. Der gedeckelte Anteil (Entlastungskontingent) entspricht 80 % des (Stand September 2022) prognostizierten Jahresverbrauchs für das Jahr 2023. Dieses Entlastungskontingent für 2023 wird in der jeweiligen Abrechnung zu einem garantierten Bruttoarbeitspreis von 9,5 ct/kWh berechnet.
Das Gesamt-Entlastungskontingent wird auf die einzelnen Monate, unter Berücksichtigung witterungsbedingter Verbrauchsunterschiede, verteilt.
Für Verbräuche, die darüber hinaus gehen, zahlen Sie den mit uns vertraglich vereinbarten Arbeitspreis. Der Staat gleicht somit für 80 % Ihres Verbrauchs die Differenz zwischen den 9,5 ct/kWh und Ihrem aktuell vertraglich vereinbarten Arbeitspreis aus.
Noch ein Hinweis: Die Preisbremse greift natürlich nur, sofern Ihr vertraglicher Arbeitspreis über dem Preisdeckel liegt. Liegt Ihr aktueller Arbeitspreis darunter, zahlen Sie selbstverständlich Ihre günstigeren vertraglichen Konditionen.
Um von der Wärmepreisbremse zu profitieren, müssen Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen nichts Weiteres tun. Ihre neue monatliche Abschlagshöhe ab März 2023 werden wir Ihnen vorab schriftlich mitteilen. Sie müssen Ihre Abschläge also nicht eigenständig anpassen.
Die Gas- bzw. Wärmepreisbremse wird ab März 2023 bei Ihren monatlichen Abschlägen berücksichtigt. Ab dem Monat zahlen Sie den angepassten monatlichen Abschlag. Da die Gas- bzw. Wärmepreisbremse rückwirkend zum Januar 2023 gilt, werden diese beiden Monate im März mit Ihrem Abschlag verrechnet.
Derzeit greift die Wärmepreisbremse für den Zeitraum vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023. Eine Verlängerung bis Ende April 2024 wird vom Bundeskabinett noch diskutiert.
Hierzu können wir leider keine detaillierten Auskünfte geben und nur die Info vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zitieren:
In Mehrfamilienhäusern, die zentral mit Wärme versorgt werden, erhält die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bzw. die oder der Vermietende als Letztverbraucher oder Wärmekunde eine schriftliche Mitteilung vom Versorger. Vermieterinnen und Vermieter sind dann ihrerseits verpflichtet, den Mieterinnen und Mietern den Ursprung, die Höhe und die Laufzeit der Entlastung mitzuteilen. Der oder die Vermietende informiert zugleich darüber, dass sie oder er die Entlastung im Rahmen der Betriebskostenabrechnung anteilig an die Mieterinnen und Mieter weiterreichen wird. In den Ausnahmefällen, in denen der oder die Vermietende zu einer Anpassung der Betriebskostenvorauszahlung verpflichtet ist, teilt er oder sie zugleich die Anpassung und den geänderten Vorauszahlungsbetrag mit.
Bitte setzen Sie sich bei Fragen mit Ihrem Vermieter oder Ihrer Vermieterin in Verbindung.
Ja – Energiesparen ist weiterhin das Wichtigste. Jede eingesparte Kilowattstunde ist bares Geld und trägt zur Versorgungssicherheit bei.
Bitte beachten Sie, dass die angekündigte Wärmepreisbremse auf einen Anteil Ihres prognostizierten Vorjahresverbrauches gedeckelt sein wird. Alles darüber hinaus müssen Sie zum normalen Preis bezahlen. Das bedeutet: Je weniger Wärme Sie verbrauchen, desto mehr profitieren Sie von den durch die Preisbremse reduzierten Energiepreisen.
Als Ihr Wärmeversorger arbeiten wir weiterhin daran, die Wärmeanlagen so effizient wie möglich zu betreiben und fortlaufend zu optimieren.
Der Bund stellt die notwendigen finanziellen Mittel für die Gas- und Wärmepreisbremse zur Verfügung. Den Differenzbetrag zwischen den 9,5 ct/kWh der Wärmepreisbremse und dem für diese Kunden aktuell gültigen Arbeitspreis erhält der Energieversorger vom Staat erstattet. Für die Entlastungskontingente im Großkundensegment gilt das gleiche Prinzip.
…für Eigentümer und Hausverwaltungen
Wir arbeiten täglich dafür Sie sicher und zuverlässig mit Wärme zu versorgen. Allerdings sind auch wir für den Betrieb unserer mit Erdgas versorgten Energiezentralen auf einen funktionierenden Gasmarkt sowie dessen Erdgasverteilung angewiesen.
Die Bundesnetzagentur informiert regelmäßig über die aktuelle Lage der Versorgungssicherheit mit Erdgas.
Die Wärmeanlagen, die wir betreiben, werden ständig auf einen optimierten Betrieb überprüft und anhand der technischen Parameter ausgelegt. Gegenüber einem normalen Anlagenbetrieb sparen wir so bereits bis zu 15% der eingesetzten Energie ein.
Daneben überprüfen wir derzeit in Absprache mit unseren Kunden, auch weiterführende Maßnahmen vorzunehmen. Dazu gehören beispielsweise die Anpassung von Heizgrenztemperaturen oder der Heizkurve. Diese Maßnahmen wollen allerdings wohlüberlegt sein, da sie unter Umständen den Wohnkomfort der Bewohner beeinträchtigt.
Leider lassen sich bei den aktuellen Marktbedingungen auch mit langfristigen Lieferverträgen und vorausschauendem Einkauf Preissteigerungen nicht vermeiden. Die Wärmekosten von LAVA ENERGY orientieren sich dabei u.a. am Gaspreis-Index. Die Änderungen der Marktbedingungen spiegeln sich damit in den Wärmekosten für die Bewohner des jeweiligen Gebäudes wider.
Unsere Bestandskunden haben wir dazu über die aktuellen Kosten, die prognostizierten Kosten und mögliche Einsparungen informiert.
LAVA ENERGY optimiert den Einkauf regelmäßig und profitiert nicht von den gestiegenen Gaspreisen, da die Kosten transparent weitergegeben werden.
Ja, wir empfehlen stark, die Abschlagszahlungen der Betriebskosten im Einvernehmen mit den Bewohnern anzupassen.
Unsere aktuelle Prognose geht für das Jahr 2022 von einer Steigerung der Wärmekosten um etwa 200% aus. Im Einzelfall kann dies mehrere tausend Euro an Nachzahlungen für einzelne Wohnungen bedeuten.
…für Mieter und Bewohner
Wir haben Ihre Hausverwaltung über die voraussichtlichen Wärmekosten für das Jahr 2023 informiert. Bitte wenden Sie sich bei Fragen zu Ihren Wärmekosten direkt an Ihre Hausverwaltung.
Wir empfehlen, sich auf den untenstehenden Internetportalen zu informieren. Hier finden Sie zahlreiche Maßnahmen, wie Sie Ihren Energieverbrauch reduzieren können:
- co2online: Richtig heizen leichtgemacht: die 10 besten Tipps zum Heizkosten senken
- Verbraucherzentrale: 10 einfache Tipps zum Heizkosten sparen
LAVA ENERGY optimiert den Betrieb der zentralen Heizanlagen laufend. Einige Änderungen an den Einstellungen (wie z.B. die Anpassung der Heizkurve) können zusätzlich Energie sparen, haben aber Auswirkungen auf den Wohnkomfort. Diese Änderungen können nur in Absprache mit der Hausverwaltung erfolgen. Sofern Sie Änderungswünsche haben, wenden Sie sich bitte an Ihre Hausverwaltung.
Wir arbeiten täglich dafür Sie sicher und zuverlässig mit Wärme zu versorgen. Allerdings sind auch wir für den Betrieb unserer mit Erdgas versorgten Energiezentralen auf einen funktionierenden Gasmarkt sowie dessen Erdgasverteilung angewiesen.
Die Bundesnetzagentur informiert regelmäßig über die aktuelle Lage der Versorgungssicherheit mit Erdgas.
Bitte wenden Sie sich in diesem Fall direkt an Ihre Hausverwaltung. Die Heizkostenabrechnung liegt nicht in der Verantwortung von LAVA ENERGY.
Bitte wenden Sie sich in diesem Fall direkt an Ihre Hausverwaltung. Die Heizkostenabrechnung liegt nicht in der Verantwortung von LAVA ENERGY.
Möchten Sie mehr erfahren oder haben eine konkrete Anfrage?
Einzelnes Gebäude oder ganzes Quartier, Neubau oder Bestand – wir beraten Sie gern. Sie erreichen uns telefonisch unter +49 (0) 711 24 84 06-100, per E-Mail über info@lavaenergy.de oder über das nebenstehende Kontaktformular.
…oder vereinbaren Sie direkt einen Termin mit unseren Ansprechpartnern: